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Einwohnerinitiative Schönberg e.V.
Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Einwohnerinitiative Schönberg (EIS)
Er hat seinen Sitz in Schönberg.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene und bei der politischen demokratischen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied werden kann jede Einwohnerin/jeder Einwohner der Gemeinde Schönberg, die/der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung bekennt sowie die Ziele der Einwohnerinitiative Schönberg unterstützt.
Mitglied kann nicht werden, wer bereits einer politischen Partei, Wählervereinigung oder sonstigen politischen Organisation angehört. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Wählergemeinschaften, die auf Kreis- oder Landesebene tätig sind.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
a) wer gegen die Beschlüsse des Vereines und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat
c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist die/der Betroffene anzuhören.

§ 4 Beiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird zunächst nicht erhoben.
Über die spätere Erhebung, die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten Stellvertreter/-in, der/dem zweiten Stellvertreter/-in, der/dem Schriftführer/-in und der/dem Schatzmeister/-in.
Bei Bedarf kann der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden, wenn dies für besondere Aufgaben erforderlich ist. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und den Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag zurückgewiesen und neu zu beraten. Die/der Fraktionsvorsitzende ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Er/sie hat in den Sitzungen Rede- und Antrags-, aber kein Stimmrecht.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen,
c) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 31. Mai. Sie findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreter/-innen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/-n oder eine/-n Stellvertreter/-in schriftlich, einzeln und spätestens sieben Tage vor dem Termin, unter Beifügung der Tagesordnung.
4. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Darüber hinaus kann Nichtmitgliedern von der Mitgliederversammlung das Rederecht gewährt werden.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind schriftlich mindestens zwei Tage vor der Versammlung mit einer Begründung einzureichen. Über die Aufnahme eines mündlich während der Mitgliederversammlung gestellten Antrages in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
7. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Kontrolle des Vorstandes
- Empfehlung an die Fraktion bzw. Gemeindevertreter/-innen
- Beratung und Abstimmung über Anträge zur Tagesordnung.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen
1. Die Wahlen werden nach demokratischen Grundsätzen ausgeführt – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung - , in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerberinnen/Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt. Die erstmalige Wahl der/des 1. Kassenprüferin/Kassenprüfers gilt nur für den Zeitraum von einem Jahr. Danach wird die/der 2. Kassenprüfer/-in automatisch 1. Kassenprüfer/-in und die/der 2. Kassenprüfer wird neu gewählt

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
1. Die Beteiligung der EIS an den Kommunalwahlen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, vor allem nach denjenigen, die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten sind.
2. Die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten für die unmittelbaren Wahlvorschläge wird nach der Reihenfolge der Wahlkreise vorgenommen, wobei der/die erste und zweite Kandidat/-in auf dem jeweiligen Wahlvorschlag zusammen gewählt werden.
3. Die Listenwahlvorschläge werden nach der Reihenfolge der Liste gewählt. Die ersten fünf Plätze einzeln, allen folgenden nach Festlegung der namentlichen Reihenfolge im Block.
4. Die Kandidatinnen/Kandidaten sind in geheimer Wahl zu bestimmen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern im Wortlaut mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens ¾ der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
2. Der Beschluß über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung trifft am 8. März 1996 in Kraft.

In der Sitzung am 30. März 2001 wurde beschlossen, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben, der für Einzelmitglieder 10 Euro, für Familien 15 Euro betragen soll.


EIS - Einwohnerinitiative Schönberg